In Bezug auf die Flächenwidmung im Bereich der Sellnergasse wurde von mehreren Anrainern eine Beschwerde erstattet.
Die Volksanwaltschaft prüfte daraufhin, ob der Gemeinderat von Bad Vöslau im Jahr 2023 korrekt gehandelt hat und ob die Widmung den geltenden Raumordnungsregeln entspricht.
Die Beschwerde der Anrainer bei der Volksanwaltschaft richtet sich gegen den Beschluss des Gemeinderats der Stadtgemeinde Bad Vöslau vom 29. Juni 2023, mit dem die Grundstücke 329/1 und .373, EZ 212, GB 04005 Gainfarn, im Flächenwidmungsplan als „Verkehrsfläche privat” ausgewiesen wurden.
Die Flächenwidmung erfolgte im Einklang mit dem damals vorliegenden regionalen Raumordnungsprogramm des Landes NÖ und auf Basis eines gemeinsamen Planungsprozesses durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Vöslau.
Auch später eingeholte rechtliche Stellungnahmen bestätigten, dass die Flächenwidmung zulässig ist, keine neuen Verpflichtungen auslöst und nicht im Widerspruch zu geltenden regionalen Vorgaben steht.
Die Volksanwaltschaft hat das Prüfungsverfahren nun abgeschlossen.
In ihrem Schreiben vom 10.12.2025 teilt sie mit, dass kein Missstand in der Verwaltung der Stadtgemeinde Bad Vöslau festgestellt wurde.
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